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Folgen einer Organspende können Anspruch gegen die Unfallversicherung begründen

Kommt es infolge einer Organspende zu über den Eingriff hinausgehenden Gesundheitsschäden, kann der Betroffene einen Ausgleich durch die Unfallversicherung verlangen.


Aktuell herrscht eine rege Diskussion um die Ausgestaltung der Organspende. Vor diesem Hintergrund bietet ein Urteil des Bundessozialgerichts potentiellen Spendern neue Sicherheit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines solchen Eingriffs.

Kläger des zugrunde liegenden Sachverhalts war ein Mann, der seinem Bruder eine Niere gespendet hatte. Bei dem Eingriff kam es zu einer Verletzung von Nervengewebe, aufgrund der es zu einer Teillähmung der linken Bauchwand kam. Aufgrund dieses Umstands erlitt der Spender eine Erwerbsminderung von 20 % und begehrte deshalb einen finanziellen Ausgleich durch die gesetzliche Unfallversicherung, da die Spende wie ein Arbeitsunfall zu behandeln sei. Diese widersprach dieser Auffassung und führte aus, dass die Spende auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte. Bei einem Arbeitsunfall sei das nicht der Fall. Um eine Organspende als solchen zu behandeln, müsste ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis Ereignis hinzutreten, Das sei etwa bei einer Infektion der Fall, wohingegen sich die Verletzung des Nervengewebes als übliches Operationsrisiko darstellen würde. Dieser Auffassung erteilte das Gericht mit seiner Begründung eine Absage.

Durch die Verletzung des Nervengewebes und die darauf beruhende Lähmung waren die Voraussetzungen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses gegeben. Es handelt sich dabei um einen über die Organspende hinausgehenden Gesundheitsschaden. Für diesen muss die Unfallkasse aufkommen, da dieser als Arbeitsunfall zu werten ist.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U-16 11 R vom 15.05.2012
Normen: §§ 102, 8 I SGB VII
[bns]
 

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