Im Unterschied zum Ehegattenunterhalt sieht der Bundesgerichtshof die Schuldner von Kindesunterhalt in der Pflicht, die laufenden Zahlungen an ihre Kinder notfalls durch den Schritt in die Privatinsolvenz zu sichern. Den bei dieser wird den Unterhaltsforderung ein Vorrang gegenüber den sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners eingeräumt. Ohne diesen Schritt werden die Unterhaltsforderungen hingegen bisher nicht anders behandelt als die sonstigen Forderungen, weshalb die Sicherung des Kindesunterhalts in der Krise oftmals schwierig ist.
Diese Verpflichtung des Schuldners zum Schritt in die Privatinsolvenz kann nur dann entfallen, wenn der Schuldner die Unzumutbarkeit dieser Maßnahme darlegt.
Normen: § 1603 BGB, § 323 II ZPO, §§ 286 ff., 304 ff. InsO