In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einen Unterhaltsschuldner die Pflicht trifft die laufenden Zahlungen für den Ehegattenunterhalt durch die Anmeldung der Privatinsolvenz zu sichern. In diesem Fall würde dem Ehegattenunterhalt ein Vorrang gegenüber den sonstigen Forderungen eingeräumt.
Das Gericht entschied sich gegen eine solche Verpflichtung des Schuldners und begründete seine Auffassung mit dem Umstand, dass der allgemeinen Handlungsfreiheit des Schuldners mehr Gewicht zukommt als dem Verhältnis der ehemaligen Ehepartner untereinander. Das gilt insbesondere, wenn die sonstigen Verbindlichkeiten ihren Ursprung in der geschiedenen Ehe haben und das Einkommen des Schuldners aus diesem Grund gemindert ist.
Normen: § 1361 I, II BGB, §§ 36 I, 286 ff., 304 ff. InsO